Satzung

§1 Begriff, Name, Sitz

  1. Die VSG Leipzig Nord ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Verein.
  2. Die VSG Leipzig Nord hat ihren Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 941 eingetragen.
  3. Sie ist Mitglied im Sächsischen Sportverband Volleyball (SSVB).
  4. Als Gründungstag gilt der 20.12.1990.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

Die VSG Leipzig Nord befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch die Sicherung des Wettkampf- und Trainingsbetriebes für die Vereinsmitglieder verwirklicht.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der VSG Leipzig Nord kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Vereinszwecke aktiv zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.
  2. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch erhoben werden.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß, Streichung oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung im Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
  4. Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten
  5. Nichtachtung von Anordnungen von Organen des Vereins
  6. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  7. Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  8. Unehrenhaften Handlungen.

§8 Beträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§10 Maßregeln

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes o.a. Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Angemessene Geldstrafe
  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
  4. Ausschluß.

Maßregelungen sind mit Begründung und unter Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§11 Rechtsmittel

Gegen einen Ausschluß oder eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Der ist innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§13 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Pro Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt (ordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es
  4. der Vorstand beschließt,
  5. 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per

E-Mail und Aushang am Vereinsschrank in der TH Jungmannstraße.                                      

  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem Stellvertreter
  4. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlußfähig, wenn Zweidrittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  7. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer Schnellen Erledigung bedürfen.
  8. Die Aufgaben des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

$15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für sonstige Vereinsaufgaben zeitweise Ausschüsse berufen, deren Mitglieder er bestimmt.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.

§16 Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und durch den jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§17 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§18 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei durch die Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich de Verein eine Geschäfts-, eine Finanz- und eine Wahlordnung, die vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden müssen.

§20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins/der Körperschaft oder bei Wegfall  steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins/der Körperschaft an Paul-Robeson-Schule, Oberschule der Stadt Leipzig, Jungmannstr.5 in 04159 Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Auflösung des Vereins wird vom Vorsitzenden und einem weiteren beauftragten Vorstandsmitglied vorgenommen.

§21

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Leipzig, den 20.12.1990

1.Änderung:           §20 Abschnitt 2. (Text)

Beschlossen zur Mitgliederversammlung am 07.12.2016

2.Änderung:           §13 Abschnitt 3b (Text)

§13 Abschnitt 4   (Text)

                               §16                     (Text)

                              Beschlossen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

                              am 13.05.2017